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pflegebedürftige Menschen
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Altersbedingt pflegebedürftige Menschen
Erklärung

Information

  • Pflegebedürftig sind Personen, die längerfristig gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen aufweisen und deshalb Hilfe durch andere benötigen. Die Einstufung der Pflegebedürftigkeit in einen Pflegegrad orientiert sich an den vorhandenen Fähigkeiten eines Menschen. Maßstab ist der Grad der Selbstständigkeit. Es gibt 5 Pflegegrade.
  • Im Rahmen einer Begutachtung wird geprüft, welche Fähigkeiten noch vorhanden sind und welcher Pflegegrad daraus resultiert.

Nähere Informationen:

Regionale Ansprechpartner

Pflegestützpunkt OSL

Sozialberaterin Frau Sammet

Sozialberaterin Frau Leisner

Pflegeberaterin Frau Pfennig

Pflegeberaterin Frau Smerda

Pflegekompetenzzentrum Lübbenau

N.N.

DRK Sozialstation Lauchhammer

Telefon

Frau Lange

Volkssolidarität Schwarzheide

Telefon

Frau Hein

DRK Ruhland

Telefon

Frau Weller

Volkssolidarität Senftenberg

Telefon

Frau Ludwig

Caritas Senftenberg

Telefon

Frau Okoniewski

Caritas Großräschen

Telefon

Frau Richter

AWO Calau

Frau Diedrich

DRK Calau

Telefon

Frau Richter

ASB Vetschau

Frau Wagner

DRK Lübbenau

Leistungen

Informationen

Aus einem Pflegegrad heraus entsteht ein Anspruch auf verschiedene Leistungen aus dem Pflegeversicherungsgesetz. Entweder wird ein Budget (Pflegegeld) zur Verfügung gestellt, aus dem man zu Hause seine Pflege finanzieren kann oder es werden Leistungen professioneller Anbieter finanziert (Pflegesachleistungen). Eine Kombination aus beidem ist möglich. Bei einer stationären Versorgung kann kein Pflegegeld bezogen werden.

Professionelle Anbieter sind Pflegedienste, die zu Ihnen nach Hause kommen und dort mit Ihnen vereinbarte Leistungen erbringen, z.B. im Bereich der Körperpflege oder Unterstützung der Nahrungsaufnahme.

Für den Besuch der Tagespflege steht Ihnen ebenfalls ein Budget zur Verfügung, für die Überbrückung von Zeiten, in denen die eigentlich pflegende Person (Pflegeperson) verhindert ist (Verhinderungspflege) oder der Pflegebedürftige übergangsweise in einer stationären Pflegeeinrichtung untergebracht werden muss (Kurzzeitpflege).

Außerdem hat man den so genannten Entlastungsbetrag (Stand 2025 ist 131,00 €), den man vielseitig einsetzen kann, hier ist eine gute Beratung zu empfehlen.

Maßnahmen, um den Wohnraum anzupassen oder zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel wie z.B. Handschuhe können ebenfalls bis zu einer bestimmten Höhe von der Pflegekasse finanziert werden. Lassen Sie sich hierzu beraten.

Außerdem ist die Nutzung von digitalen Hilfen möglich, um z.B. den Pflegealltag zu organisieren oder ähnliches. Auch hierfür steht ein Budget von bis zu 53 € monatlich zur Verfügung.

Auch an einem Hausnotrufsystem beteiligt sich die Pflegekasse unter bestimmten Bedingungen.

Nähere Informationen:

Regionale Ansprechpartner

siehe oben unter Erklärung

Pflegegeld

Informationen

  • Das ist ein vom Pflegegrad abhängiges monatliches Budget, welches die Pflegekasse dem Versicherten überweist. Dieses Budget ermöglicht dem Betreffenden, seine Pflege im privaten Umfeld zu organisieren und daraus resultierende finanzielle Lasten zu tragen.
  • Hinweis: Es muss eine Pflegeberatung nach §37 SGB XI in Anspruch genommen werden, bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, bei Pflegegrad 4 oder 5 quartalsweise. Bei Nichtinanspruchnahme kann das Pflegegeld gekürzt werden.

Pflegegrad 1  0 Euro
Pflegegrad 2  347 Euro
Pflegegrad 3  599 Euro
Pflegegrad 4  800 Euro
Pflegegrad 5  990 Euro.

Nähere Informationen:

Regionale Ansprechpartner

finden Sie oben unter "Erklärung"