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Ihre Helfer zuhause

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Professionelle Pflegende
Erklärung

Erklärung

Pflegefachkräfte haben eine dreijährige Berufsausbildung als Pflegefachmann/frau, als (Kinder)Gesundheits- und Krankenpfleger oder Altenpfleger abgeschlossen oder Krankenschwester/Krankenpfleger und sind „examiniert“.

Es gibt Hilfs- oder Assistenzqualifizierungen unterschiedlicher Qualität, die aber nur unter fachlicher Verantwortung einer examinierten Kraft arbeiten dürfen.

Organisationsform 1

Einzelpflegekräfte

Examinierte Pflegefachkräfte können sich selbstständig machen, Verträge mit Kranken- und Pflegekassen abschließen und entsprechend Leistungen abrechnen. Im Moment ist in unserer Region keine alleinarbeitende Pflegefachkraft bekannt.

Regionaler Ansprechpartner

Pflegestützpunkt OSL

Pflegeberatende

Angefragt werden kann z.B. auch der jeweiligen Pflegekasse

Organisationsform 2

Pflegedienste

Ambulante Pflegedienste oder Hauskrankenpflegen erbringen Leistungen für die Krankenversicherung oder die Pflegeversicherung bzw. den Sozialhilfeträger im Zuhause der zu versorgenden Person. Außerdem bieten sie in der Regel Beratung rund um das Thema Pflege an, z.B. die verpflichtende Beratung nach §37 SGB XI, wenn jemand lediglich das Pflegegeld in Anspruch nimmt.
Sozialstationen haben in der Regel eine Sozialarbeiterin, die bei der organisatorischen Hintergrundarbeit unterstützt und zu Leistungsangeboten berät.

Im Rahmen der Pflege werden mit dem jeweiligen Pflegedienst die konkreten Leistungen vereinbart, die erbracht werden sollen, z.B. Hilfe bei der Körperpflege, die Hilfe bei der Mahlzeiteneinnahme usw. Es ist auch möglich, Zeitkorridore zu vereinbaren, in denen der Pflegedienst vor Ort sein soll.

Die entsprechenden Leistungen werden von den Pflegediensten dokumentiert.

Regionaler Ansprechpartner

Pflegestützpunkt OSL

Pflegeberatende

Finanzierung

Pflegesachleistungen, maximale Leistungen pro Monat durch die Pflegekasse

Pflegegrad 1   0 € (131 € Entlastungsbetrag   können für Sachleistungen   verwendet werden)

Pflegegrad 2   796 Euro

Pflegegrad 3  1.497 Euro

Pflegegrad 4   1.859 Euro

Pflegegrad 5   2.299 Euro

Je nach Bedarf können die entstehenden Kosten diesen Betrag übersteigen, Zuzahlungen werden erforderlich. Sollten diese nicht getragen werden können, dann ist die Hilfe durch das Kreissozialamt möglich.

Regionaler Ansprechpartner

Pflegestützpunkt OSL

Pflegeberatende

Sozialberatende

Kreissozialamt

Sollte das Geld nicht reichen, so ist das Kreissozialamt Ihr Ansprechpartner

Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege soll Zeiten überbrücken, in denen die Pflege zu Hause nicht sichergestellt ist, z.B. weil der Wohnraum erst angepasst werden muss oder die Pflege organisiert werden muss. Dann ist ab dem Pflegegrad 2 insbesondere dann in Anspruch genommen werden, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann.

Die Leistung der Pflegeversicherung für die Kurzzeitpflege unterscheidet sich betragsmäßig nicht nach Pflegegraden, sondern steht allen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 in gleicher Höhe zur Verfügung. Die Höhe der Leistung beträgt bis zu 1.854 Euro für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr. (Hinweis 1: Es kann auch das Budget der Verhinderungspflege verwendet werden; Hinweis 2: Ab Juli 2025 handelt es sich für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege um ein Gesamtbudget in Höhe von max. 3.539 €) Pflegebedürftige Personen mit dem Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 Euro pro Monat, also bis zu 1.572 Euro pro Jahr, einsetzen, um Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen. Auch Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können für Leistungen der Kurzzeitpflege zusätzlich den Entlastungsbetrag nutzen.