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Ihre Helfer zuhause

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Familie/Angehörige
Wer

Informationen

Wenn Angehörige die Pflege übernehmen, können ihre Ansprüche variieren, je nachdem, in welcher Beziehung sie zum Pflegebedürftigen stehen.  In der Regel kann der Pflegebedürftige diese Unterstützung von seinem Pflegegeld honorieren. Nahe Angehörige ersten Grades können sich z. B. auch freistellen lassen, wenn sie die Pflege übernehmen. Dafür können sie nicht aus dem Topf der Verhinderungspflege vergütet werden, weil durch die nahestehende Beziehung eine moralische Verpflichtung angenommen wird, an der Versorgung mitzuwirken, wenn die eigentliche Pflegeperson verhindert ist. Das gilt für Angehörige wie Cousinen, Nichten oder Neffen wiederum nicht.

Pflichten

Informationen

  • In erster Linie sind die Pflichten, die ein naher Angehöriger hat, moralischer Natur. Es wird allgemein angenommen, dass man sich innerhalb familiärer Strukturen umeinander kümmert. Es ist aber nirgends festgelegt.
  • Wichtig ist, dass sich nahestehende Menschen in guten Zeiten darüber austauschen, was sie in schlechten Zeiten möchten, damit die Zugewandten entsprechend handeln können. Ob sie dann tatsächlich handeln dürfen, hängt davon ab, ob dieses durch die betreffende Person z.B. mittels Vorsorgevollmacht festgelegt wurde. Nur Ehepartner können im Notfall und auch nur für einen begrenzen Zeitraum (sechs Monate) und für bestimmte Inhalte (Gesundheit) Entscheidungen treffen (Ehegattennotvertretung). Gerät jemand in eine Situation, in der er nicht mehr selbst handeln und entscheiden kann und hat niemanden nachweislich bevollmächtigt, für ihn zu entscheiden, dann darf das nur ein Richter der ein durch ein Gericht bestellter gesetzlicher Betreuer in einem genau definiertem Aufgabenbereich.
Rechte

Informationen

§ 7 Abs. 1 PflegeZG – Kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegeunterstützungsgeld

  • Nahen Angehörigen ist es möglich, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen Angehörigen in einer akut auftretenden Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.
  • Dazu müssen sie dem Arbeitgeber ihre Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich – das heißt ohne schuldhaftes Zögern – mitzuteilen. Auf Verlangen des Arbeitgebers muss eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit des Fernbleibens von der Arbeit zum Zwecke der Organisation der bedarfsgerechten Pflege beziehungsweise der Sicherstellung der pflegerischen Versorgung vorgelegt werden. Das Recht nach § 2 Abs. 1 PflegeZGhaben alle Beschäftigten unabhängig von der Anzahl der beim Arbeitgeber Beschäftigten. Der Schutz in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt bestehen.

7 Abs. 1 PflegeZG – Pflegeunterstützungsgeld

  • Als Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt bei einer solchen “kurzzeitigen Arbeitsverhinderung” können Beschäftigte ein auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftige Person begrenztes sogenanntes Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch nehmen. Dies gilt für die Pflege von pflegebedürftigen Personen aller Pflegegrade. Dabei handelt es sich um eine Entgeltersatzleistung. Als Brutto-Pflegeunterstützungsgeld werden 90 Prozent (bei Bezug beitragspflichtiger Einmalzahlungen in den letzten zwölf Monaten vor der Freistellung 100 Prozent) des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts gezahlt.

7 Abs. 1 PflegeZG – Familienpflegezeit

  • Beschäftigte haben einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit, das heißt, sie können sich für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten bei einer Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden im Durchschnitt eines Jahres teilweise für die Pflege in häuslicher Umgebung einer beziehungsweise eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Pflegegrade 1 bis 5) freistellen lassen. Ein Anspruch auf teilweise Freistellung besteht auch für die außerhäusliche Betreuung von minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen.
  • Der Rechtsanspruch findet nur Anwendung gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten. Für Auszubildende gilt das nicht. Dem Arbeitgeber ist die Freistellung mindestens acht Wochen vorher anzukündigen. Der Arbeitgeber kann dem Wunsch nur widersprechen, wenn dem dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.
  • Der Lebensunterhalt kann durch ein zinsloses Darlehen sichern, die Pflegekasse zahlt Rentenversicherungsbeiträge.

§ 7 Abs. 1 PflegeZG – Pflegezeit

  • Wenn man einen nahen Angehörigen zuhause pflegt, können diese Pflegezeit beanspruchen. Dabei handelt es sich um eine vom Arbeitgeber nicht bezahlte vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung für die Dauer von bis zu sechs Monaten. Bei minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen besteht ein Anspruch auf Freistellung auch bei außerhäuslicher Betreuung. Ferner sind Beschäftigte zur Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase, zum Beispiel in einem Hospiz, freizustellen (bis zu drei Monate). Der Anspruch gilt für alle Pflegegrade. Der Anspruch besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten.

§ 7 Abs. 1 PflegeZG – Begleitung in der letzten Lebensphase

  • Für die Begleitung von nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase gibt es für Beschäftigte die Möglichkeit einer bis zu drei Monate dauernden vollständigen oder teilweisen Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz. Das gilt auch, wenn derjenige in einem Hospiz versorgt wird.
  • In dieser Zeit besteht die Möglichkeit eines zinslosen Darlehens.

Nähere Informationen:

Unterstützung

Informationen

Verhinderungspflege

Was ist, wenn die eigentliche Pflegeperson verhindert ist?
Zur Überbrückung eines Zeitraums (Stunden oder Tage) können Dritte (keine nahen Angehörigen) die Pflege übernehmen, egal ob Laien- oder professionelle Anbieter. Die Beantragung erfolgt über die Pflegekasse des Pflegebedürftigen. Wenn allerdings Angehörige ersten Grades die Versorgung übernehmen, kann deren Aufwand allerdings nicht über den Topf der Verhinderungspflege finanziert werden. Nichten, Cousins oder Geschwister allerdings können die Entschädigung erhalten.

Regionale Anbieter:
Alle Pflegeeinrichtungen im Landkreis, egal ob ambulanter Pflegedienst oder Pflegeheim, Sie können gern auch Dritte aus der Familie (Bedingungen beachten) oder Nachbarn bitten. Die Formulare bekommen Sie über die Pflegekasse ihres/ihrer Angehörigen.

Beratung

Pflegestützpunkt OSL

Frau Sammet, Sozialberaterin

Frau Smerda, Frau Pfennig, Pflegeberaterinnen

Frau Leisner, Sozialberaterinnen

Pflegekurse - Allgemein

Informationen

  • Angebot für alle gesetzlich versicherten Personen
  • Ihre Pflegekasse ist verpflichtet, Ihnen ebenfalls ein Pflegeberatungsangebot zu unterbreiten
  • weitere Angebote – Pfiff
  • Online-Kurse
  • Youtube
  • Kosten
Pflegekurse - „Hilfe beim Helfen“- Kurs für Angehörige von Menschen mit Demenz

Informationen

In der Regel 8 Termine zu den Themen:

  • Wissenswertes zu Demenzerkrankungen
  • Menschen mit Demenz verstehen
  • Vorsorge treffen
  • Den Alltag leben – ein neues Miteinander finden
  • Pflegeversicherung und Entlastungsangebote
  • Ein neues Zuhause finden
  • Pflege von Menschen mit Demenz
  • Die Lasten teilen

Regionaler Ansprechpartner

ASB Spreewald und AWO Beratungsstelle

ASB Frau Richter

AWO Frau Markgraf

GPGV OSL e.V.

Überregionaler Ansprechpartner

Online-Angebote

Pflegekurse - Kurs für pflegende Angehörige

Informationen

In der Regel 9 Termine zu den Themen. Hierzu werden regionale Experten eingeladen

  • Recht und Versicherung
  • Körperpflege
  • Ernährung
  • Bewegungen im Rahmen der Pflege
  • Hilfsmittel
  • Prophylaxen
  • Sterbebegleitung
  • Selbstsorge
  • Wünsch dir was…

Regionaler Ansprechpartner

Pflegestützpunkt OSL

Frau Sammet

Pflegekurse - Pfiff-Kurse

Informationen

Die PfiFf Kursthemen behandeln vielfältige Aspekte, die für die Pflege zu Hause, für den pflegebedürftigen Menschen, aber auch die pflegenden An- und Zugehörigen relevant sein können.
Hier erhalten Sie wichtige Informationen zur Körperpflege und zur Krankenbeobachtung. Außerdem werden vorbeugenden Maßnahmen (Prophylaxen) in der Pflege beschrieben. Fragen zur Gesunderhaltung des pflegebedürftigen Menschen, wie z. B. Bewegung/Mobilisation und Essen & Trinken, sind ebenfalls Inhalte der PfiFf-Kursthemen.
Die Kurse finden in Kooperation mit Krankenhäuser statt.

Empfehlung:
Schauen Sie sich die entsprechende Seite der AOK Nordost an. Sie hat nicht nur Informationen zu den Kursen sondern darüber hinaus Filme usw.

Regionaler Ansprechpartner

Teilnehmende Krankenhäuser

Pflegekurse - Kinästhetik-Kurs

Informationen

Hier lernen Sie, auf der Grundlage Ihrer eigenen Bewegungskompetenz bei der Pflege Ihrer Angehörigen oder FreundIn deren Bewegungskompetenz zu fördern.
Der Kurs umfasst 21 Stunden und wird über die Pflegekasse finanziert. Lediglich die Schulungsmaterialien kosten 25 € (Stand 2023)
Sie entdecken Bewegungsmöglichkeiten, gehen pflegebedingte Beschwerden an, arbeiten an Ihrer Beweglichkeit und an Ihrer Kreativität bzgl. Problemlösungen. Pflegende und gepflegte Menschen profitieren gleichermaßen von einer größeren Bewegungskompetenz. Es kann sogar zu erstaunlichen Fortschritten bei den pflegebedürftigen Menschen kommen.

Video-Empfehlung:

Regionaler Ansprechpartner

GPGV OSL e.V. mit Dagmar Krause, Kinästhetics-Trainerin