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Ihre Helfer zuhause

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Ehrenamtliche Helfer*innen
Erläuterung

Informationen

Hier geht es um ehrenamtliche Helfer*innen, die im Rahmen des §45 aus dem Pflegeversicherungsgesetz im Alltag unterstützen. Sie kommen für zwei oder drei Stunden nach Hause und gestalten mit dem Betroffenen zusammen seine Freizeit, Spiele, Spazieren gehen, etwas lesen.
Sie werden für dieses Ehrenamt geschult und fachlich begleitet. Dafür erhalten sie eine Aufwandsentschädigung, die von Dienst zu Dienst variieren kann.
Ein Pendant ist die Betreuungsgruppe, hier treffen sich die pflegebedürftigen Menschen an einem Ort und bekommen dort ein Freizeitangebot bereitgestellt.

Nähere Informationen:

Regionale Ansprechpartner

Sozialarbeiterinnen der Sozialstationen

AWO Calau

AWO Lübbenau

ASB Vetschau

DRK Lübbenau/Calau

DRK Ruhland/Lauchhammer

Caritas Großräschen

Caritas Senftenberg

VS Senftenberg

VS Schwarzheide

Mögliche Leistungen

Informationen

Mögliche Leistungen
Das können sein: Zuhören und Gespräche führen, Fotos ansehen, Zeitung lesen, Schach spielen, gemeinsames Einkaufen und Kochen, ein gemeinsamer Café-Besuch, Spaziergänge, Unterstützung bei der „Pflege“ von sozialen Kontakten oder die Begleitung in die Kirche, zum Sportverein oder zu einem Konzert, aber auch zu Behörden oder zum Arzt

Nicht dazu gehören:

  • rein pflegerische Tätigkeiten, das Regeln von Finanz- oder Geldgeschäften, die Übernahme von Vorsorgevollmachten für eine betreute Person oder Pflegeberatung, Hilfe beim Verfassen eines Testaments
  • reine Fahrdienste oder hauswirtschaftliche Tätigkeiten

 

Rikschafahrten
Dabei handelt es sich um ein spezielles Angebot, dass nur von wenigen Diensten Angeboten wird. Dabei werden die Kunden mittels Rikscha durch die Region gefahren.

 

 

Nähere Informationen:

Ansprechpartner - Rikschafahrten

AWO

Frau Richter

Finanzierung

Informationen

Die Aufwandsentschädigung kann man über den Entlastungsbetrag „131,00 €“ über die Pflegekassen refinanzieren.
Zum Entlastungsbetrag ist noch zu sagen, dass man Restbeträge eines Jahres, die man nicht verwendet hat, noch bis Ende Juni des Folgejahres ausgeben darf.
Es ist auch möglich, Leistungen aus der Verhinderungspflege dafür zu verwenden.

Nähere Informationen: