In der Regel werden alle Menschen beraten, die Hilfe suchen. Grundsätzlich hat jede Pflegeversicherung die Pflicht zur Versorgung bei Pflegebedürftigkeit zu beraten.
Wenn man nur Pflegegeld und keine Pflegesachleistungen bezieht müssen halbjährlich Beratungseinsätze nachgewiesen werden. Sie werden von zugelassenen Diensten erbracht und helfen bei pflegespezifischen Fragen helfen (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Bei höherem Bedarf kann man in Pflegegrad 4 und 5 weitere Beratungseinsätze in Anspruch nehmen. Diese Beratungen sind als Unterstützung gedacht, bei denen die häusliche Situation mit Fachkräften thematisiert werden und personenspezifisch beraten werden kann. Außerdem kann man gemeinsam schauen, welche Hilfen bereit stehen, um die Pflegesituation für alle gut zu strukturieren. Die Familien müssen diese Termine selbst vereinbaren.
Achtung: Pflichtberatung bei Beziehung von Pflegegeld