In der Regel werden alle Menschen beraten, die Hilfe suchen. Grundsätzlich hat jede Pflegeversicherung die Pflicht zur Versorgung bei Pflegebedürftigkeit zu beraten.
Außerdem muss man bei Bezug von Pflegegeld Beratungseinsätze je nach Pflegegrad halbjährlich oder quartalsweise nachweisen, die von zugelassenen Diensten erbracht werden und zu pflegespezifischen Fragen helfen sollen (§ 37 Abs. 3 SGB XI).
Pflichtberatung bei Beziehung von Pflegegeld (ausschließlich)
Pflegebedürftige, die nur Pflegegeld beziehen und sonst ihre Pflege selbst organisieren, sind verpflichtet Beratungseinsätze in Anspruch zu nehmen. Je nach Pflegegrad halbjährlich (bei Grad 2 und 3) oder quartalsweise (bei Grad 4 und 5) nachweisen, die von zugelassenen Diensten erbracht werden und zu pflegespezifischen Fragen helfen sollen (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Die Familien müssen diese Termine selbst vereinbaren.